StaRUG – Die Risikoprävention

von Steve Ruholl

Im deutschen Sanierungsrecht fehlten lange spezielle Regelungen für die Durchsetzung und Umsetzung von Sanierungen im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens. Diese Lücke schließt das StaRUG: Geht ein Unternehmen beispielweise durch einen Cyberangriff Pleite und hat weder Schutzkonzept noch Cyberpolice, haften Geschäftsführer mit ihrem Privatvermögen.

Hinter dem Kürzel StaRUG steckt das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG) und wurde zur grundsätzlichen Prävention existenzbedrohender Risiken aufgesetzt

Das StaRUG gibt Unternehmen in der Krise verschiedene Instrumente zur Unterstützung der Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens an die Hand. Ziel ist die Durchsetzung und Umsetzung eines Sanierungskonzepts des Schuldners und damit letztlich die Vermeidung eines Insolvenzverfahrens. Das Gesetz ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft und setzt die Europäische Restrukturierungs-Richtlinie in deutsches Recht um.

Die Haftungsfalle

Eine Geschäftsleitung, die sich nicht mit der Cyberdeckung beschäftigt, läuft leicht in eine Haftungsfalle. Denn alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, sind seit 2021 verpflichtet, fortlaufend über mögliche Existenzrisiken zu wachen. So steht es im StaRUG.

Die EU möchte potenzielle Insolvenzen so früh wie möglich erkennen, sie abwenden und Unternehmenswerte erhalten.

Unternehmen müssen neben dem Forderungsausfallrisiko und dem Marktpreis- und Liquiditätsrisiko auch Risiken beachten, die durch eine präventive Strategie gut in den Griff zu bekommen sind. Und darunter fallen zum Beispiel auch Cyberversicherungen.

Was ist gegen Cyberattacken zu tun?

Die Geschäftsleitung muss laufend überprüfen, welche Cyberrisiken es gibt und welche für ihr Unternehmen realistisch sind. Sie muss ein Frühwarnsystem und damit ein individuelles Konzept vorweisen. Das sollte man gemeinsam mit Beratern, Wirtschaftsprüfern oder Versicherungsmaklern erstellen, denn leider sind noch keine simplen digitalen Frühwarnsysteme am Markt zu finden.

Die Gefahr, durch Unkenntnis ein enormes Risiko einzugehen, ist groß. Unternehmer, die nichts tun, haften vollumfänglich. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg 2022 in einem Urteil bestätigt.

Ein Konzept oder eine Cyberversicherung

Entscheiden sich Unternehmen für eine Konzepterstellung ohne Cyberversicherung, müssen folgende Fragen beantwortet sein:
Sind Prozesse sinnvoll digitalisiert?
Ist die IT richtig aufgestellt und vernetzt?
Was passiert, wenn das Unternehmen Opfer eines Hackerangriffs wird?
Wie sieht die Prävention aus?

Damit Unternehmen im Falle eines Hackerangriffs finanziell abgesichert sind, müssen Konzept und ausreichend Liquidität vorhanden sein. Die regelmäßige Kontrolle des Konzepts ist qua Gesetz Aufgabe der Geschäftsleitung.

Die empfohlene Alternative zu einem solchen Konzept ist eine Cyberversicherung, die ein Konzept zur Schadenprävention bereits beinhaltet.

Hat ein Unternehmen weder Konzept noch eine Cyberpolice, haftet im Falle einer Insolvenz die Geschäftsleitung wegen grober Fahrlässigkeit, da sie das digitale Risiko einschließlich der Vorbeugung und Finanzierung nicht beachtet hat.

Egal, welche Rechtsform Ihr Unternehmen hat: Geschäftsführer riskieren, im Falle einer Insolvenz persönlich mit ihrem Privatvermögen in Anspruch genommen zu werden. Wer sich keine Gedanken macht, lebt riskant.

Handeln Sie rechtzeitig!

Ein Problem ist auch, dass viele Unternehmer noch nie etwas vom StaRUG und den zugehörigen Pflichten und Haftungen gehört haben. Gerade weil man sich aktiv informieren muss, sollten Sie jetzt handeln, bevor Sie persönlich in die Haftungsfalle tappen.

Mann sitzt deprimiert vor Monitor und fässt sich verzweifelt an die Nasenwurzel.
Eine Cyberversicherung kann auch Ihr Privatvermögen schützen.

Fazit

Das oft noch unbekannte „Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG“, kann im Falle einer drohenden Insolvenz zur Privathaftungsfalle werden.

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