Haftpflicht- und Wohngebäudeversicherung

von Steve Ruholl

Heißer Dachstuhl

Als ein Ehepaar einen Dachdecker damit beauftragte, Reparaturarbeiten am Dach ihrer Doppelhaushälfte vorzunehmen, ahnten sie noch nichts von den Folgen. Während der Arbeit ließ der gewählte Handwerker nicht die gebotene Sorgfalt walten und so kam, was kommen musste.

Die Heißklebearbeiten, die der gebuchte Fachmann mit einem Brenner ausführte, waren so unsachgemäß, dass unter den aufgeschweißten Dachbahnen Glutnester entstanden.

Noch am selben Abend brannte das Haus trotz schnell alarmierter Feuerwehr vollständig nieder. Feuer und Löschwasser beschädigten auch das Haus der Nachbarin erheblich. Die Gebäudeversicherung der Nachbarin zahlte für die Instandsetzung und forderte anschließend Schadenersatz von den Eigentümern des niedergebrannten Hauses, da vom bereits zu Schadenersatz verurteilten Dachdecker aufgrund seiner angemeldeten Insolvenz nichts mehr zu holen war.

Nachdem das Oberlandesgericht die Klage der Versicherung mit der Begründung abwies, dass das Ehepaar den Handwerker sorgfältig ausgewählt habe, entschied der Bundesgerichtshof anders.

Grundstückseigentümer seien verantwortlich, wenn durch Reparaturarbeiten auf ihrem Grund Nachbargebäude beschädigt werden. Es sei ausreichend, dass das Ehepaar die Arbeiten in Auftrag gegeben und damit eine Gefahrenquelle geschaffen habe. Da der Brand auf Umstände zurückzuführen sei, die dem Einflussbereich des Grundstückseigentümers zuzurechnen ist, hat die Nachbarin Anspruch auf finanziellen Ausgleich.

(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.02.2018 V ZR 311/16)

Rückwärts mit Rücksicht

Als der Fahrer eines BMW in einem Nürnberger Parkhaus sein Fahrzeug rückwärts in eine Parklücke manövrieren wollte, hörte er es unangenehm knirschen und krachen. Er hatte einen um ein senkrechtes Regenrohr angebrachten Schutzbügel übersehen und nun deutlich akustisch wahrgenommen.

Das Regenrohr blieb unbeschädigt. Jedoch entstand am Wagen ein Schaden von 1.336 Euro, die der Fahrer des BMW nun von der Verwaltung des Parkhauses erstattet haben wollte. Seiner Meinung nach hätte der Rammschutz mit gelb-schwarzen Streifen gekennzeichnet werden müssen.

Das Amtsgericht München aber entschied zugunsten des Parkhausbetreibers. Das Hindernis sei ausreichend zu erkennen gewesen und wer rückwärts einparke, müsse besondere Vorsicht walten lassen, so die Richter. Dies gelte erst recht, wenn man sich in engen und mit schlechten Lichtverhältnissen ausgestatteten Parkhäusern bewege.

Wenn ein Autofahrer Mühe damit hat, sich rückwärts Hindernissen beim Einparken zu nähern, dann müsse er oder sie notfalls aussteigen, um sich ausreichend Übersicht zu verschaffen, oder gegebenenfalls vorwärts einparken.

(Urteil des Amtsgerichts München vom 19.09.2016 – 122 C 5010/16)

Probleme beim Wasserhalten

Eine Mieterin hatte beim Bezug einer neuen Wohnung die Waschmaschine selbst angeschlossen und dies nicht unbedingt fachmännisch, wie durch spätere Zeugenaussagen vor Gericht bestätigt wurde. Die Frau schaltete die Waschmaschine kurz darauf an und ließ sie unbeobachtet laufen. Der sich dabei lösende Ablaufschlauch entließ eine erhebliche Menge Wasser, die zu einem Wasserschaden von etwa 10.000 Euro in der gemieteten und der darunterliegenden Wohnung führte.

Für die Instandsetzungskosten forderte die Eigentümerin des Hauses nun Schadenersatz von der Mieterin. Diese hielt dagegen, die Vermieterin müsse sich an die Gebäudeversicherung wenden.

Das Amtsgericht St. Georg urteilte, dass dies hier nicht zutreffe. In aller Regel müssen Vermieter zwar bei durch Mieter verursachte Schäden die Gebäudeversicherung in Anspruch nehmen, jedoch nur, wenn der Mieter nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Wer eine Wasch- oder Spülmaschine das erste Mal nach dem Anschließen in Betrieb nehme, hat sie besonders zu überwachen. In kurzen Abständen sind laufende und kürzlich angeschlossene Maschinen optisch und akustisch zu überprüfen.

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Einen Probelauf immer unter Aufsicht.

Eine selbst angeschlossene Waschmaschine darf auf keinen Fall bei der ersten Inbetriebnahme unbeaufsichtigt bleiben. Diese Situation ist als grob fahrlässig zu bezeichnen und die Mieterin hat die Reparaturkosten zu ersetzen.

(Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 21.04.2017 – 920 c 139/15)

Kein Sichtschutz

Von einer Wohngebäudeversicherung wurden 1.350 Euro für einen reparierten Sichtschutzzaun gefordert. Was war passiert? Ein Sturm beschädigte einen Sichtschutzzaun auf der Terrasse eines Reihenhauses. Der Versicherungsnehmer ließ diesen reparieren und wollte die Ausgaben ersetzt bekommen.

Im Versicherungsvertrag, auf den er sich berief, umfasste der Versicherungsschutz nicht nur Wohngebäude, sondern auch „Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile“ wie „Einfriedungen einschließlich Hecken“. Und der Sichtschutzzaun sei schließlich Teil der Einfriedung seines Grundstückes, so der Versicherungsnehmer.

Die Versicherung sah das anders. Besagter Sichtschutz umgrenze nur die Terrasse und nicht das Grundstück. Daher sei der Zaun auch keine Einfriedung im Sinne des Vertrages.

Das Amtsgericht Ansbach sah das auch so und wies die Klage des Hauseigentümers ab. Eine Einfriedung begrenze und kennzeichne den Besitz und soll verhindern, dass Unbefugte das Grundstück betreten. Ein Sichtschutzzaun erfülle diese Funktion nicht. Der Aufsteller eines solchen Zaunes schützt sich vor neugierigen Blicken und sichere seine Privatsphäre und nicht das Grundstück. Aus diesem Grund muss die Wohngebäudeversicherung nicht für den Schaden aufkommen.

(Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 16.08.2017 – 5 C 516/17)

Sollten Sie noch aktuelle Versicherungsfragen haben, steht Ihnen Ihr FinanzConcepter® gerne mit detaillierten Informationen zur Seite.

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