Gibt es etwas Neues in 2019?

von Steve Ruholl

Ein kurzer Überblick

Der anstehende Jahreswechsel bringt in einigen Bereichen der Lohnabrechnung Neuerungen mit sich. Um besser darauf vorbereitet zu sein, möchte ich Ihnen eine kurze Übersicht der neuen Regelungen an die Hand geben. Sollten Sie einzelne Punkte weiterverfolgen wollen, bieten wir gerne ein gemeinsames Gespräch mit Ihrem steuerlichen Berater an.

Steuerliche Freibeträge

Wurden Freibeträge und sogenannte antragsgebundene Eintragungen wie Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte nicht bereits mit einer Gültigkeit von zwei Jahren für 2018 und 2019 beim zuständigen Finanzamt beantragt, so muss dies für 2019 erneut geschehen. Allerdings gilt auch 2019 die Antragsstellung für zwei Jahre und ist folglich für 2019 und 2020 zu erhalten.

Einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung kann man online unter www.formulare-bfinv.de ausfüllen.

Sozialversicherungsbeiträge

  • Krankenversicherung
    Der Beitragssatz zur Krankenversicherung soll unverändert bei 14,6 % bleiben. Neu ist, dass der Zusatzbeitrag auf 0,9 % gesenkt und ab dem 01.01.2019 zur Hälfte vom Arbeitgeber übernommen wird.
  • Pflegeversicherung
    Zum Jahresbeginn steigt der Beitrag um 0,5 Prozentpunkte und liegt damit bei 3,05 %. Kinderlose ab dem 23. vollendeten Lebensjahr müssen einen Zusatzbeitrag von 0,25 % zahlen.
  • Rentenversicherung
    Keine Änderungen haben sich für den Rentenversicherungsbeitrag ergeben. Er liegt weiterhin bei 18,6 %.
  • Arbeitslosenversicherung
    Eine Senkung um 0,5 Prozentpunkte ergibt einen neuen Beitragssatz von 2,5 %.
  • Insolvenzgeldversicherung
    Bei der Insolvenzgeldumlage folgen keine Änderungen: Sie bleibt stabil bei 0,06 %.

Beitragsbemessungsgrenzen

Für die Kranken- und Pflegeversicherung ist eine monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 4.537,50 Euro festgelegt worden. Das entspricht einer jährlichen Beitragsbemessungsgrenze von 54.450,00 Euro.

Bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt in den alten Bundesländern eine Beitragsbemessungsgrenze von 6.700,00 monatlich (jährlich 80.400,00 Euro), während in den neuen Bundesländern 6.150,00 Euro monatlich (jährlich 73.800,00 Euro) aufgerufen werden.

Die Knappschaftlichen Rentenversicherung legt ihre Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern bei monatlich 8.200,00 Euro (98.400,00 Euro) – in den neuen Ländern bei 7.600,00 Euro (91.200,00 Euro) fest.

Die einheitliche Versicherungspflichtgrenze für ab dem 01.01.2013 privat Versicherte liegt in ganz Deutschland einheitlich bei 5.062,50 Euro monatlich oder 60.750,00 Euro jährlich.

Die Gleitzone

Am 01.04.2003 wurde die Gleitzone für den Niedriglohnbereich eingeführt. Seitdem gelten für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der Gleitzone ausüben, besondere Regelungen.

Für sogenannte Midijobs soll die Obergrenze auf 1.300,00 Euro angehoben werden. Bisher war der Lohnbereich hier zwischen 450,01 und 850,00 Euro festgelegt.

Profitieren von dieser Regelung würden geringverdienende Arbeitnehmer, da Midijobs geringere Sozialabgaben nach sich ziehen. Für Arbeitgeber hingegen wird es in der Gleitzone keine Vergünstigungen geben.

Der neue Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn wurde am 01.01.2017 auf 8,84 Euro pro Stunde festgelegt. Laut Mindestlohngesetz muss dieser aber alle zwei Jahre neu fixiert werden. Die Bundesregierung ist einem Vorschlag der Mindestlohn-Kommission, den gesetzlichen Mindestlohn in zwei Schritten zu erhöhen, im Oktober 2018 per Verordnung gefolgt. Zum 01.01.2019 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 9,19 Euro und ein Jahr später auf 9,35 Euro.

Ausgenommen vom Mindestlohngesetz sind allerdings weiterhin Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit, Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet, Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient, Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen und ehrenamtlich Tätige.

Die für ältere Tarifverträge geltende Übergangsfrist, die Löhne unter dem gesetzlichen Mindestlohn vorsieht, ist inzwischen abgelaufen. Dass heißt, dass es 2019 keine Branche mehr gibt, in der weniger gezahlt werden darf als es der gesetzliche Mindestlohn vorsieht. Ausgenommen sind weiterhin die bereits genannten Gruppen.

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Neu ab dem 01.01.2019 ist, dass alle ab 2019 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsverträge im Rahmen der Altersvorsorge vom Arbeitgeber bezuschusst werden müssen. Festgelegt ist dieser Zuschuss pauschal mit 15 % des Umwandlungsbetrages.

Eine Ausnahme bilden allerdings Verträge, die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden: Hier tritt die Änderung erst mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft.

Photo by Jeremy Bishop on Unsplash

Manches ist neu ab 2019.

Berufsgenossenschaften und KSK

Für das berufsgenossenschaftliche Beitragsjahr 2018, das heißt ab dem 01.01.2019, hat die Meldung ausschließlich mit dem digitalen Lohnnachweis zu erfolgen. Die bisher mögliche Übermittlung über die Website der Berufsgenossenschaften ist dann nicht mehr möglich.

Der Beitragssatz zur KSK (Künstlersozialkasse) wird 2019 unverändert bei 4,2 % liegen.

Außenprüfungen der Deutschen Rentenversicherung Bund

Bei den alle vier Jahre stattfindenden Außenprüfungen werden die Betriebsprüfer verstärkt den Fokus auf die Durchschnittsberechnungen bei Urlaub und Lohnfortzahlung an Feiertagen legen.

Die Durchschnittsberechnung dient dazu, dem Arbeitnehmer ein Entgelt zu zahlen, welches er ohne einen Arbeitsausfall bei regelmäßiger Arbeit erhalten hätte. Der Durchschnittslohn berechnet sich aus den letzten 13 Wochen, welche einer Arbeitsunfähigkeit, Urlaub oder Feiertagen vorangegangenen sind. In die Durchschnittsberechnung fließen Gehalt, Festlohn, Ausbildungsvergütung, Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, Zulagen – z. B. Schmutzzulage, Gefahrenzulage – Vergütung für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst, Prämien und Verdiensterhöhungen über längere Zeit ein.

Keinen Einfluss auf die Durchschnittsberechnung haben Überstundenzuschläge, Einmalbezüge wie Weihnachtsgratifikation und Urlaubsgeld, 13. Monatsgehalt, Reisekostenersatz (Fahrgeld, Spesen) und Vermögenswirksame Leistungen.

Allerdings ist auch hier darauf zu achten, dass Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträge abweichende Regelungen enthalten können.

Sollte Sie eine Prüfung treffen und der Prüfer findet Ungereimtheiten, können Sozialversicherungsbeiträge bis zur Grenze der Verjährung nacherhoben werden. Dabei werden nicht selten hohe Summen fällig, da auch erhebliche Säumniszuschläge zu Buche schlagen.

Sollten Sie noch Fragen zu Lohn- und Honorarabrechnungen haben, steht Ihnen Ihr FinanzConcepter® gerne zur Seite und führt selbstverständlich auch ein gemeinsames Gespräch mit Ihnen und Ihrem Steuerberater..

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Von Published On: 30.11.2018Kategorien: Allgemein0 Kommentare on Gibt es etwas Neues in 2019?

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