Immobilieneigentum – Pflichten in der Wintersaison
Der kalendarische Winteranfang lässt noch etwas auf sich warten, doch bis dahin sollten sich Haus- und Grundstücksbesitzer ihrer Pflichten bewusstwerden, damit aus Unfällen keine Haftungsfälle werden.
Heute kläre ich darüber auf, welchen Pflichten Immobilienbesitzerinnen und -besitzer unterliegen und wie Sie die Risiken absichern können.
Die winterliche Witterung bringt für Hausbesitzende auch immer die Pflicht mit sich, Gehwege und Bürgersteige so herzurichten, dass ein sicheres Begehen gewährleistet ist.
Und diese Pflicht gilt nicht erst beim ersten Schneefall. Sobald die Nächte kalt werden, besteht die Gefahr, dass die Wege durch Raureif oder überfrierende Glätte zu wahren Schlitterbahnen werden. Stürzt ein Passant, steht meist der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks in der Haftung.
Welche Räum- und Streupflichten haben Hausbesitzer?
In der Regel sorgen Städte und Gemeinden für die Räumung und Streuung der öffentlichen Straßen. Jedoch wird diese Pflicht oft per Satzung, Gesetz oder Verordnung an die Hauseigentümer übertragen. Hier sollten sich Eigenheimbesitzer also zunächst über die geltende Regelung informieren.
Dazu gehören unter anderem das Streuen und Beräumen der Wege von Schnee und Eis. Rutscht ein Passant vor einem Haus auf einem nicht gestreuten Fußweg- oder Radweg aus, muss der Grundstückseigentümer für eventuelle Verletzungen finanziell geradestehen.
Wenn das Haus vermietet ist, gibt es verschiedene Möglichkeiten, der Räum- und Streupflicht nachzukommen. Zum Beispiel lässt sich die Pflicht auf die Mieter übertragen. Allerdings muss dies klar im Mietvertrag geregelt werden: Entweder nehmen Vermietende den Punkt direkt in den Vertrag auf oder verweisen auf einen Teil der Hausordnung, wo die Pflicht festlegt wurde.
Für Immobilienbesitzende gilt die Räum- und Streupflicht.
Was sind die wichtigsten Pflichten?
- Zwischen 7 und 20 Uhr besteht wochentags eine Räum- bzw. Streupflicht bei Schnee und Glätte. Die Zeiten können am Wochenende abweichen, je nach Regelung der Gemeinde.
- Vermietende können die Arbeiten selbst vornehmen. Sie können sie per Mietvertrag jedoch auch auf Mietende übertragen bzw. einen Winterdienst beauftragen. Allerdings müssen sie sicherstellen, dass dieser die Arbeiten auch tatsächlich ausführt.
- Mieterinnen und Mieter sollten in ihrem Mietvertrag nach eventuellen Klauseln zur Räumpflicht schauen.
- Die Pflicht zur Räumung besteht auch dann, wenn Verpflichtende im Urlaub sind. Dann muss zum Beispiel ein Winterdienst eingesetzt werden.
- Auch für unbebaute Grundstücke gilt diese Pflicht bereits. Wer noch kein Haus auf einem Grundstück hat bzw. sich noch in der Bauphase befindet, ist dennoch für die Räumung des vor seinem Grundstück befindlichen Bürgersteigs verantwortlich.
- Schnee auf dem Dach: Immobilienbesitzerinnen und -besitzer müssen auch die Gefahr von Schneelawinen, die sich vom Dach lösen und dann auf Passanten stürzen könnten, vermeiden. Dazu sind Dächer rechtzeitig von Schneemassen zu befreien.
Wie kommen Sie Ihren Pflichten nach?
Auch wenn es häufig in Bau- und Supermärkten verkauft wird, ist der Einsatz von Streusalz vielerorts für Privatpersonen als Streumittel verboten. Lediglich die Stadtreinigung darf in der Regel Salz einsetzen. Ich empfehle Ihnen Sand, Kies oder spezielles Streu-Granulat für den Einsatz vor privaten Grundstücken.
Informieren Sie sich immer über die Bestimmungen Ihrer Stadt und Gemeinde, um nicht Gefahr zu laufen, ein „Streu-Knöllchen“ zu kassieren.
Absicherung gegen finanzielle Risiken
Kommt man der Räum- und Streupflicht nicht ausreichend nach oder vergisst sie an einem Tag, so kann die Privathaftpflicht (Eigenheimbesitzende, Mieterinnen und Mieter) oder die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (Vermietende) finanzielle Schäden an Verunfallten (auch Folgekosten und Schmerzensgeld) übernehmen. Mit einer Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung sind Sie als Eigentümerin oder Eigentümer auf der sicheren Seite, wenn ein Glatteis-Unfall vor Ihrem Haus passiert. Unter Umständen kann Gestürzten auch eine Mitschuld zugesprochen werden, zum Beispiel wenn sie selbst unvorsichtig waren.
Extra-Tipp
Beauftragt man jemanden mit dem Schneeräumen, kann ein Teil der Kosten bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Es handelt sich beim Schneedienst um eine haushaltsnahe Dienstleistung. Insgesamt darf man pro Jahr maximal 20.000 Euro der Lohn- und Anfahrtskosten solcher haushaltsnahen Dienstleistungen in der Steuererklärung geltend machen. 20 Prozent davon, also maximal 4.000 Euro, werden dann direkt von der Steuerschuld abgezogen.
Das gilt auch beim Schneeräumen auf öffentlichen Gehwegen. Obwohl diese nicht zum Grundstück gehören, ist die Dienstleistung dennoch haushaltsnah.
Fazit
Sorgen Sie rechtzeitig dafür, dass geklärt ist, wer wann der Räum- und Streupflichten vor Ihrem Grundstück nachkommt.
Sollte ein Passant einen Glatteisunfall vor Ihrem Grundstück erleiden, ist es besser, mit einer Privathaftpflicht und einer Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung gegen finanzielle Folgekosten abgesichert zu sein.
Worauf Sie noch achten müssen, erkläre ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch: Zum neuen HIC-Terminportal.
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