Informationen zum Jahreswechsel

Gastbeitrag von Rechtsanwalt Tomas Boennecken

Sicher ist es noch nicht zu spät, Ihnen und Ihren Lieben ein gesundes, glückliches und erfolgreiches neues Jahr zu wünschen. Wir werden Sie auch 2020 mit Interessantem und Wissenswertem in unserem Blog versorgen.

Gerne nehmen wir Ihre Anregungen entgegen, welche Themen den Weg in unsere Blogwelt finden sollen ­– schreiben Sie uns!

Steuerliche Freibeträge

Freibeträge oder sonstige antragsgebundene Eintragungen (z. B. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) müssen für das Jahr 2020 von den Arbeitnehmern gegebenenfalls neu bei ihrem Finanzamt beantragt werden, sofern diese nicht mit einer Gültigkeit von zwei Jahren bereits für die Jahre 2019 und 2020 beantragt wurden.

Auch für das Jahr 2020 gilt die Antragsstellung für zwei Jahre (2020, 2021). Den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung können Sie auch bequem aus dem Internet herunterladen und sodann auf dem Postweg dem Finanzamt übersenden:

https://www.formulare-bfinv.de/

Außerdem wird für das Jahr 2020 der Grundfreibetrag wieder angehoben:
Grundfreibetrag je Person 9.408 Euro pro Jahr
Kinderfreibetrag 5.172 Euro

Unverändert bleibt der jeweils hinzukommende Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf von 2.640 Euro pro Jahr und Kind.

Das Kindergeld wird erst wieder zum 01.01.2021 angepasst.

Förderung der Elektromobilität

Nach den umfangreichen Änderungen zum Jahreswechsel 2018/2019 sieht der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz weitere gesetzliche Änderungen vor.

(1)
Die Halbierung der Bemessungsgrundlage zur Dienstwagenbesteuerung bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs soll nun anstelle der bislang bekannten Befristung vom 31.12.2021 bis 31.12.2030 verlängert werden. Diese Regelung gilt auch für Fahrräder und nicht zulassungspflichtige Pedelecs.

(2)
Steuerfreiheit des geldwerten Vorteils aus dem Aufladen der Batterien von Elektro- und Hybrid-Elektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens.

(3)
Steuerbefreiung für die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrades oder Elektrofahrrades, das kein Kraftfahrzeug ist.

(4)
Der Gesetzgeber geht an dieser Stelle davon aus, dass die Automobilindustrie bei Hybridfahrzeugen die Motorleistung sich dergestalt weiterentwickelt, dass die Reichweite des Elektromotors von aktuell mindestens 40 km auf 80 km erhöht wird.

(5)
Bei Elektrofahrzeugen bis zu einem Bruttolistenneupreis von 40.000,00 Euro gilt ab 01.01.2020:
25 % des Bruttolistenneupreises (reduziert auf volle Hundert Euro) als Bemessungsgrundlage für die Dienstwagenbesteuerung bei privater Nutzung. Diese Regelung gilt ab 01.01.2020 auch für zulassungspflichtige E-Bikes, sogenannte S-Pedelecs, mit einer Höchstgeschwindigkeit von über 25 km/h.

Reisekosten

Die gesetzlichen Änderungen zum 01.01.2020 berücksichtigen auch das Reisekostenrecht und damit die Verpflegungsmehraufwendungen. Für auswärtige Tätigkeiten gelten nachstehende neue Sätze für Deutschland:

Tagespauschalen für Berufskraftfahrer8 Euro / Kalendertag
Eintägige Reise von mehr als 8 Stunden 14 Euro
Mehrtägige Reisen, An- und Abreisetag jeweils 14 Euro
Mehrtägige Reisen, Abwesenheit 24 Stunden 28 Euro

Entsprechend werden auch die Pauschbeträge für Auslandsreisen angehoben. Diese sind aktuell noch nicht bekannt.

Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügige Beschäftigte

Damit Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte als solche abgerechnet werden können, gelten entsprechende Tagessätze und Maximal-Stundensätze. Die aktuell bestehende Tageslohngrenze wird – auch mit Blick auf den steigenden Mindestlohn – ab 01.01.2020 auf 120 Euro am Tag angehoben. Der anzusetzende Stundensatz darf 15 Euro pro Stunde nicht übersteigen.

Bis zu diesen Beträgen ist eine Pauschalierung mit 25 % Lohnsteuer möglich. Dies ist natürlich für Saisonbetriebe äußerst interessant.

Gruppenunfallversicherung

Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter im Rahmen einer freiwilligen Gruppenunfallversicherung versichern, wenn mindestens 2 Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind. Grundsätzlich sind die Beiträge beim Mitarbeiter lohnsteuerpflichtig, können aber vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden.

Die Pauschalierungsgrenze der Gruppenunfallversicherung wird ab 01.01.2020 von ursprünglich 62 Euro auf 100 Euro angehoben.

Pauschalisierungsmöglichkeiten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Auch in diesem Teilbereich soll auf Wunsch des Gesetzgebers die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln weiter gefördert werden. Im Einzelnen dazu:

steuerfreiPauschalsteuer 25 % Pauschalsteuer 15 %
Fahrten mit öffentlichen Ver-kehrsmitteln – Nahverkehr –
ohne Taxikosten
Zuschüsse des Arbeitgebers zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ohne Flug) Zuschüsse des Arbeitgebers zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für Fahrten ohne öffentliche Verkehrsmittel (z. B. Pkw)
gegen Beleg Beleg nicht erforderlich, da Zuschuss Beleg nicht erforderlich, da Zuschuss
mindern den Werbekostenabzug des Arbeitnehmers im Rahmen seiner Einkommenssteuer mindern nicht den Werbekostenabzug des Arbeitnehmers im Rahmen seiner Einkommenssteuer mindern den Werbekostenabzug des Arbeitnehmers im Rahmen seiner Einkommenssteuer
steuerfreie Arbeitgeberleistung kein Ausweis in der Lohnsteuer-bescheinigung Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung

Anhebung des Freibetrages für die betriebliche Gesundheitsvorsorge

Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes seiner Arbeitnehmer oder der betrieblichen Gesundheitsförderungsprogramme können ab 01.01.2020 bis zu einem Betrag von 600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei gewährt werden. Bis zum 31.12.2019 betrug dieser Betrag 500 Euro.

Mahlzeitengestellung

Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Auswärtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber mit Mahlzeiten versorgt werden, sollen im Rahmen der eigenen Einkommenssteuererklärung besser überprüft werden können. Vermieden werden soll der nicht rechtmäßige Werbekostenabzug in Form von Verpflegungsmehraufwendungen.

Seit 01.01.2019 müssen alle Arbeitgeber verpflichtend die Mahlzeitengestellung an ihre Mitarbeiter bei einer Auswärtstätigkeit in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen. Dies geschieht durch das Ausweisen des Buchstaben „M“ in der Lohnsteuerbescheinigung.

Fragen und informieren Sie hierzu bitte Ihr Lohnbüro.

A1-Bescheinigungen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten

Arbeitnehmer und Selbständige brauchen regelmäßig eine A1-Bescheinigung, wenn sie grenzüberschreitend innerhalb der EU oder in Island, Liechtenstein, Norwegen und in der Schweiz arbeiten. Das beinhaltet auch Kundenbesuche, Meetings oder Projektarbeiten. Diese Bescheinigung verhindert die eigentlich notwendige doppelte Sozialversicherungspflicht im Ausland.

Die Vorlage der Bescheinigungen wird aktuell verstärkt durch den Zoll kontrolliert, beispielsweise beim Grenzübertritt.

Photo by Daniel Schludi on Unsplash

Um unnötigen Ärger zu vermeiden, sollten Papiere bei Kontrollen vollständig sein.

Den entsprechenden Antrag können Sie entweder selbst über die Website der entsprechenden Krankenkasse stellen oder Ihr Lohnbüro mit der Meldung beauftragen.

Weitere umfangreiche Hinweise zur A1-Bescheinigung finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung Bund:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2019/190312_a1_bescheinigung.html

Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen sind Einkommensobergrenzen. Bis zu diesen Grenzen müssen Arbeitgeber das Bruttoarbeitsentgelt ihrer Mitarbeiter in den einzelnen Versicherungszweigen zur Beitragsberechnung heranziehen. Der Teil des Entgelts, der die Grenzen übersteigt, bleibt beitragsfrei.

Nachstehend die geplanten Beitragsbemessungsgrenzen ab 01.01.2020:

alte Bundesländerneue Bundesländer
Kranken- und Pflegeversicherung jährlich 56.250,00 Euro56.250,00 Euro
Kranken- und Pflegeversicherung monatlich4.687,50 Euro4.687,50 Euro
Renten- und Arbeitslosenversicherung jährlich 82.800,00 Euro77.400,00 Euro
Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich 6.900,00 Euro6.450,00 Euro
Knappschaftliche Rentenversicherung jährlich 101.400,00 Euro94.800,00 Euro
Knappschaftliche Rentenversicherung monatlich 8.450,00 Euro7.900,00 Euro
einheitliche Versicherungspflichtgrenze:
Kranken- und Pflegeversicherung jährlich 62.550,00 Euro 62.550,00 Euro
Kranken- und Pflegeversicherung monatlich5.212,50 Euro5.212,50 Euro

Bei den Beitragssätzen soll sich zum 01.01.2020 lediglich der Satz zur Arbeitslosenversicherung von aktuell 2,50 % auf 2,40 % vermindern. Diese Verminderung soll allerdings nur bis 31.12.2020 befristet sein und sodann auf 2,60 % angehoben werden.

Mindestlohn

Mit Wirkung zum 01.01.2020 wird der gesetzliche Mindestlohn von aktuell 9,19 Euro auf 9,35 Euro angehoben.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt weiterhin nicht für:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung
  • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit
  • Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet
  • Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient
  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen
  • ehrenamtlich Tätige

Daneben galt für Tarifverträge, die Löhne unter dem gesetzlichen Mindestlohn vorsehen, eine Übergangsfrist. Diese Frist ist inzwischen ausgelaufen. In keiner Branche darf (abgesehen von den oben genannten Personengruppen) weniger gezahlt werden als es der gesetzliche Mindestlohn vorsieht.

Bitte beachten Sie an dieser Stelle auch nochmals die Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber: Stundenerfassung der täglichen Arbeitszeiten, wenn das monatliche Entgelt den Betrag von EUR 2.956 (Durchschnitt errechnet aus Jahreseinkommen + Urlaubs- und Weihnachtsgeld + sonstigen beitragspflichtigen laufenden Lohnbestandteilen innerhalb 12 Monate) nicht erreicht. Für mitarbeitende Familienangehörige des Arbeitgebers gilt zwar der Mindestlohn, die Aufzeichnungspflichten entfallen aber.

Erstmals gibt es auch einen Mindestlohn für Auszubildende. Soweit kein Tarifvertrag für den Auszubildenden gültig ist, ist bei einer 2020 beginnenden Ausbildung eine Vergütung von 515 Euro pro Monat beschlossen worden.

Reisezeiten sind Reisezeiten

Seit der Einführung des Mindestlohngesetzes und damit des gesetzlichen Mindestlohns sind die Arbeitsgerichte enorm durch diverse Klageverfahren involviert. Aufgabe der Gerichte ist es, die exakte Auslegung des Mindestlohngesetzes darzulegen und zu klären, welche Lohnbestandteile genau dem Mindestlohn unterliegen.

In diversen Urteilen 2019 wurde auch geklärt, dass Reisezeiten der Arbeitnehmer zu auswärtigen Tätigkeiten (Projekte, Kundenbesuche, Meetings, etc.) Arbeitszeiten sind, die dem Mindestlohn unterliegen.

Die Zeiten für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte gehören jedoch nach wie vor nicht zur Arbeitszeit.

Künstlersozialkasse

Der Beitragssatz zur Künstlersozialkasse wird im Jahr 2020 unverändert bei 4,2 % bleiben.

Sollten Sie noch Fragen zu den steuerrechtlichen Neuerungen 2020 haben, steht Ihnen Ihr FinanzConcepter® gerne persönlich zur Seite.

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